Gebäude oder Anlagen dürfen nur mit einer Baugenehmigung errichtet oder umgebaut werden. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Gemeindebehörde überprüft, ob keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse bestehen, die einen Einspruch gegen die geplanten, im Antrag genannten Arbeiten rechtfertigen.

Nach Art. 1 des Legge edilizia (LE), ist eine Baugenehmigung insbesondere erforderlich für:

  • neue Bauten
  • Rekonstruktionen
  • Umgestaltungen (einschliesslich Nutzungsänderungen)
  • Abriss von Gebäuden und andere Arbeiten
  • wesentliche Änderungen der Grundstücksgestaltung
  • Eingriffe, die eine energetische Veränderung von Gebäuden beinhalten
  • technische Anlagen (Heizung, Lüftung/Klima, Sonnenkollektoren, Antennen usw.).

Andere Arbeiten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, sind in Artikel 4 der Regolamento di applicazione della legge edilizia (RLE) beschrieben.

Gemäss Artikel 1 des Legge edilizia (LE) ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich für:

  • Bauvorhaben, die durch andere Gesetze im Einzelnen geregelt sind
  • Unterhaltsarbeiten, kleine Bauten und temporäre Bauten (die in jedem Fall gemeldet werden müssen, da eine kommunale Bewilligung erforderlich ist)
  • Bauwerke, die nach Bundesrecht nicht der kantonalen Hoheit unterstehen

Die übrigen baugenehmigungsfreien Bauten sind in Artikel 3 des Regolamento di applicazione della legge edilizia (RLE) beschrieben.

Es wird unterschieden zwischen:

  • ordentlichem Verfahren (Art. 4 und 5 RLE)
  • Meldeverfahren (Art. 11 LE und 6 RLE), anwendbar auf weniger bedeutende Arbeiten. Die Gemeinde kann auf die Veröffentlichung und die Benachrichtigung der Nachbarn verzichten, wenn das Einbeziehen spezifischer öffentlicher und privater Interessen ausgeschlossen ist.

Die Bauprojekte müssen nach den Bestimmungen des Legge edilizia und insbesondere nach den Artikeln 8, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 15 und 16 RLE erstellt werden (vorbehältlich allfälliger zusätzlicher Anforderungen der kantonalen Behörden). Die Projekte müssen zudem die norme di attuazione del Piano regolatore einhalten.

Der Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen ist vom Antragsteller (der Inhaber der Baugenehmigung wird) einzureichen und muss vom Grundstückseigentümer und vom Planer unterzeichnet werden.

Die Pläne und die beigefügten Unterlagen müssen von einem Architekten oder einem Ingenieur erstellt und unterzeichnet werden und je nach Art der Arbeiten müssen beide im Register der OTIA-Ordine Ingegneri e Architetti del Canton Ticino eingetragen sein (Art. 4 LE und 7 RLE).

Verwaltungsgebühren

Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung von Artikel 19 des kantonalen Baugesetzes über die Verwaltungsgebühren für die Prüfung von Baugesuchen sieht vor, dass

"Für die Prüfung von Baugesuchen wird eine Gebühr von zwei Promille des geschätzten Aufwandes erhoben, höchstens 10'000 Franken und mindestens 100 Franken. Die Stadtverwaltung erhebt diese Gebühr und überweist die Hälfte davon an das Dipartimento [del territorio]."

Die Stadt erhebt zudem eine Verwaltungsgebühr für jeden Bescheid, den sie im Rahmen von Bauverfahren (ausser dem ordentlichen Verfahren) bei den Dienststellen des Kantons anfordern muss; der Betrag wird vollständig an den Kanton zurückbezahlt.

Für weitere Informationen zu den Verwaltungsgebühren wenden Sie sich bitte an die Division Finanze.

Ordentliches Verfahren

  • Kantonssteuer 1‰ der Baukosten
  • Gemeindegebühr 1‰ der Baukosten

Meldeverfahren

  • Gemeindegebühr 1‰ der Baukosten

Vorgesuch mit ordentlichem Verfahren
(behördenverbindlich)

  • kantonale Gebühr 50% der Grundgebühr (ordentliches Verfahren)
  • Gemeindegebühr 50% der Grundgebühr (ordentliches Verfahren)

Informatives Vorgesuch
(ohne besondere Rechtswirkungen)

  • Gemeindegebühr 50% der Grundgebühr (ordentliches Verfahren)

Erneuerung der Baubewilligung

  • Kantonsgebühr 50% der ursprünglichen Gebühr (Bewilligungserteilung)
  • Gemeindegebühr 50% der Grundgebühr (Bewilligungserteilung)

Bewohnbarkeitsgebühren

  • CHF 100.- pro Wohneinheit
  • CHF 100.- pro Gemeinschaftsraum oder Parkplatz

Baubewilligungen

  • Grundgebühr CHF 50.-

Gutachten der kantonalen Dienste

  • Grundgebühr CHF 50.-
  • Bestätigung der Bebaubarkeit von Grundstücken: CHF 30.-
  • Auskunft über den Nutzungsplan : CHF 50.-
  • Bestätigung der Nutzung: CHF 30.-
  • Bestätigung der Eignung von Räumlichkeiten für öffentliche Einrichtungen: CHF 60.-
  • Lageplanauszüge aus dem Nutzungsplan : CHF 10.-

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