Ufficio di conciliazione in materia di locazione
Die Ufficio di conciliazione in materia di locazione (Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten) befasst sich mit allen Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverträgen, die Immobilien betreffen.
Es ist obligatorisch, sich bei Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermietern und Mietern, die sich aus Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume ergeben, an das Ufficio di conciliazione zu wenden, z. B. bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen, Mängel an der Mietsache, Kündigungen usw. Für Räumungsverfahren in klaren Fällen (Art. 248 lit. b, Schweizerische Zivilprozessordnung) kann direkt die Pretore angerufen werden.
Die Prüfung von Differenzen durch das Ufficio di conciliazione umfasst stets einen Schlichtungsversuch. Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen und können sich von Rechtsvertretern oder Vertrauenspersonen begleiten lassen.
Das Ufficio di conciliazione fungiert in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gemäss Art. 259g des Schweizerischen Obligationenrechts als Hinterlegungsstelle für Mietzinse. Bankverbindung für Hinterlegungen:
- IBAN: CH42 0076 4204 0937 6200 1
Öffnungszeiten
- Mo-Fr 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Offizielle Formulare
Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und/oder anderen einseitigen Änderungen des Mietvertrags für Wohn- und Geschäftsräume durch den Vermieter (Art. 269d Obligationenrecht und Art. 19 Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen) sowie für die Mitteilung der Kündigung von Mietverträgen für Wohn- und Geschäftsräume, ebenfalls durch den Vermieter (Art. 266l Abs. 2 Obligationenrecht bzw. Art. 298 Obligationenrecht), müssen zwingend die vom Dipartimento delle istituzioni del Canton Ticino bereitgestellten Formulare verwendet werden, andernfalls sind die entsprechenden Mitteilungen ungültig.
Istanza di conciliazione
PDF (115 KB)Art. 131 CPC Numero delle copie: gli atti e allegati devono essere presentati in forma cartacea in un numero di copie sufficiente per poter essere consegnati al giudice e a ciascuna delle controparti; altrimenti il giudice può assegnare un termine suppletorio per provvedere in tal senso o far approntare le necessarie copie a spese della parte.
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