Bei der Einreise in die Schweiz benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument (Pass oder Identitätskarte). In einigen Fällen ist auch ein Visum erforderlich. In diesem Fall müssen die Einreisenden nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer der Durchreise oder des beabsichtigten Aufenthalts verfügen, oder dass sie in der Lage sind, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.

Personen, die nicht zu Erwerbs- oder Studienzwecken sondern als Touristinnen und Touristen legal in die Schweiz einreisen, brauchen keine Aufenthaltsbewilligung. Der Aufenthalt darf innerhalb von sechs Monaten die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Visumspflichtige müssen sich an die Aufenthaltsdauer ihres Visums halten.

Einreise für Studium und Erwerbstätigkeit (unselbständig oder selbständig)

Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz studieren oder erwerbstätig sein wollen, brauchen eine Bewilligung.

Stellensuche in der Schweiz

EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen in die Schweiz einreisen und sich drei Monate ohne Bewilligung aufhalten, um Arbeit zu suchen. Wenn die Stellensuche länger dauert, so erhalten EU/EFTA-Staatsangehörige zusätzlich eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr (Gesamtaufenthalt = sechs Monate), sofern sie über die für ihren Lebensunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.

Bewilligungen für Staatsantehörige EU/EFTA

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) benötigen eine Aufenthaltsbewilligung. Für die Ausstellung solcher Bewilligungen sind die Kantone zuständig.

Ausweis B

Aufenthalterinnen und Aufenthalter mit Ausweis B sind Staatangehörige aus dem Raum EU-EFTA, die sich zwecks Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig) oder ohne Erwerbstätigkeit (Studium, Kur, Rente usw.) in der Schweiz niederlassen. Die Bewilligung wird auch den Familien der Aufenthaltsberechtigten, unabhängig von ihrer Nationalität, ausgestellt, sofern sie den Bestimmungen zum Familiennachzug genügen.

Die Aufenthaltsbewilligung B hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und kann erneuert werden.

Als Nachweis für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz bedarf es einer Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder einer Arbeitsbescheinigung (z.B. Arbeitsvertrag). Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, muss nachweisen, dass seine oder ihre Tätigkeit effektiv und dauerhaft ist.

Ausweis C

Der Ausweis C (Niederlassungsausweis) kann Ausländerinnen und Ausländern ausgestellt werden, die normalerweise seit mindestens zehn Jahren mit einem Ausweis B regelmässig in der Schweiz wohnen. Das Aufenthaltsrecht mit Ausweis C ist unbeschränkt und nicht an Bedingungen geknüpft. 

Ausweis G

Als Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Ausweis G werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem Staat der EU/EFTA aufhalten und in der Schweiz arbeiten oder in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ohne ihr Domizil in die Schweiz zu verlegen. 

Ausweis L

Der Ausweis L (Kurzaufenthalt) wird Ausländerinnen und Ausländern erteilt, die für länger als drei Monate und höchstens ein Jahr für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen.

Bewilligungen für Angehörige von Drittstaaten (Nicht- EU/EFTA)

Für Staatsangehörige von Drittstaaten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und die entsprechenden Verordnungen, namentlich die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.

Aufenthaltsbewilligung für Angehörige von Drittstaaten

Angehörige von Drittstaaten erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden. Normalerweise bescheinigt der künftige Arbeitgeber den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden die Anstellung. Der oder die Arbeitnehmende kann erst nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung durch die Kantonsbehörden in die Schweiz einreisen.

Ansprechstellen für Informationen und Bewilligungen

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) informiert im Detail über die geltenden Bestimmungen für die Einwanderung von Staatsangehörigen aus Drittstaaten in den Schweizer Arbeitsmarkt. Die Betroffenen reichen ihren Antrag bei den kantonalen SEM-Migrationsbehörden ein. Angehörige aus Drittstaaten, die in die Schweiz einreisen, erhalten auch von den diplomatischen Vertretungen ihrer Länder in der Schweiz Informationen zu den geltenden Einwanderungsbestimmungen.

Kontakte

Ufficio della migrazione
Via Lugano 5
6500 Bellinzona
t. +41 91 814 55 00
www.ti.ch/migrazione